Nach Vorschrift DGUV Vorschrift 68 (alt BGV
D27) 7 "Flurförderfahrzeuge" dürfen Sie einen
Gabelstapler-Fahrer nur dann einsetzen, wenn dieser nach DGUV Grundsatz
308-001 (alt BGG 925) theoretisch und praktisch ausgebildet ist. |
Die Ausbildung schließt mit einer
theoretischen und einer praktischen Prüfung ab.
Der Teilnehmer erhält einen Fahrausweis. |
|
Ausbildung in Ihrem Betrieb und auf Ihrem
Gabelstapler, der Mitarbeiter wird in der gewohnten Umgebung und
auf dem Fahrzeug geschult welches er dann auch bedienen muss.
|
Es wird ein Fahrauftrag nach § 7 der
Unfallverhütungsvorschrift "Flurförderzeuge" DGUV
Vorschrift 68 (alt BGV D27) ) erstellt. |
|