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Gemäß § 43 Absatz 4 IfSG ist
der Arbeitgeber oder Dienstherr (und nicht das Gesundheitsamt) verpflichtet,
Beschäftigte, die bereits erstmals durch das Gesundheitsamt belehrt
wurden und eine Tätigkeit im Sinne des § 42 Absatz 1 IfSG
ausüben,
• nach Aufnahme der Tätigkeit
• und anschließend mindestens alle 2 Jahre
über das gesetzliche Tätigkeitsverbot und die Verpflichtung,
ihm Hinderungsgründe mitzuteilen, zu belehren
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Diese Schulung erüllt diese Vorschrift. |
Sie erhalten eine Dokumentation und Unterlagen
für die Personalakte der Mitarbeiter. |
Der Mitarbeiter erhält eine Bescheinigung
über die Folgebelehrung |
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